Der dritte Fall in der Darfur-Situation gegen Abu Garda zeigt, dass internationale Strafjustiz nicht automatisch zu einer Verurteilung des Verdächtigen führt. Der Internationale Strafgerichtshof hat das Verfahren gegen Abu Garda aus Mangel an Beweisen eingestellt.
Die Vorwürfe des Anklägers gegen Abu Garda
1 Der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) hat wegen des Angriffs auf den Stützpunkt der African Union Mission in Sudan (AMIS) in Haskanita, Nord-Darfur, am 29. September 2007, Ermittlungen aufgenommen. Den Beschuldigten wurde zur Last gelegt, ungefähr 1.000 Rebellen bei dem Angriff angeführt zu haben und für den Tod von zwölf AMIS-Mitgliedern und für schwere Verletzungen von acht weiteren AMIS-Mitgliedern verantwortlich zu sein. Daneben seien sie auch für die Plünderung des Militärstützpunktes verantwortlich, bei der u.a. 17 Fahrzeuge gestohlen wurden.
2 Der Ankläger subsumierte die Handlungen der drei Beschuldigten im Vorfeld und während des Angriffs als Kriegsverbrechen im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt nach Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut. Weiterhin hielt er den Fall in Anbetracht von Art. 17 Abs. 1 IStGH-Statut für zulässig, da zum einen das Schwereerfordernis erfüllt und zum anderen kein nationales Verfahren gegen die drei Beschuldigten anhängig sei.
3 Das erste Verfahren vor dem IStGH richtet sich gegen Bahr Idriss Abu Garda. Abu Garda, ein Zaghawa, soll als ehemaliges Führungsmitglied der JEM eine Fraktion der JEM führen, die unter JEM-Collective Leadership bekannt ist. Diese Gruppe soll den Angriff auf den Stützpunkt Haskanita ausgeführt haben.
4 Der Ankläger hielt einen Haftbefehl für Abu Garda für erforderlich, da die Zentralregierung nicht mehr mit dem IStGH kooperiere und daher ohne Haftbefehl das Erscheinen Abu Gardas in Den Haag nicht gesichert sei. Allerdings hielt der Ankläger es für ausreichend, eine Vorladungen auszustellen, wenn sich der Beschuldigte freiwillig stellen würde.
Die Entscheidung der Vorverfahrenskammer I
5 In der strafrechtlichen Bewertung folgte die Kammer dem Antrag. Das Problem der Komplementarität streifte die Kammer nur kurz, da sie sich aufgrund fehlender entgegenstehender Tatsachen die Ansicht des Anklägers zu eigen machte. Nachdem der Ankläger Nachweise für Abu Gardas Kooperation vorlegte, sah sich die Kammer dazu berechtigt, in diesem Fall nur eine Vorladung auszustellen. Dieser Vorladung hat Abu Garda Mitte Mai 2009 Folge geleistet.
Die Bestätigung der Anklage
6 Im Oktober fanden „confirmation of charges hearings“ nach Art. 61 IStGH-Statut statt. Allerdings sah die Kammer keine ausreichenden Beweise und verweigerte die Bestätigung, sodass das Verfahren gegen Abu Garda im Februar 2010 sein Ende fand.
Bewertung
7 Ob sich die anderen beiden in diesem Fall Beschuldigten ebenfalls freiwillig stellen werden, kann nicht beurteilt werden. Festzuhalten bleibt, dass der Ankläger im Darfur-Konflikt sowohl gegen die Rebellen auf der einen Seite als auch gegen die Milizen und die Regierung auf der staatlichen Seite ermittelt. Damit bleibt auch festzuhalten, dass die strafrechtliche Aufarbeitung des Darfur-Konfliktes unparteiisch und unabhängig von politischen Erwägungen erfolgt. Ausschlaggebend ist allein, ob eine Person Verbrechen begangen hat.
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