Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat sich Ende letzter Woche zu dem Konflikt zwischen Sudan und Südsudan geäußert. Vor allem ging es in der Resolution 2047 (2012) um die umstrittene Region Abyei.

Die Maßnahmen des Sicherheitsrates

Diese Region ist seit langem zwischen den beiden Staaten umstritten (mehr dazu hier, hierhier und hier). Zur Beruhigung der Lage (und nicht zu deren endgültigen Klärung) hat der Sicherheitsrat eine demilitarisierte Zone eingerichtet, beide Staaten aufgefordert, ihre Truppen aus der Region zurückzuziehen und einen Grenzsicherungsmechanismus mit eigener Verwaltung und Polizei geschaffen.

Die Maßnahmen hatten bislang keinen Erfolg. Daher zeigt sich der Sicherheitsrat nunmehr besorgt über das Nichtfunktionieren des Grenzsicherungsmechanismus und über die anhaltende Präsenz sudanesischer Truppen in Abyei. Hingegen heißt er den Rückzug südsudanesischer Truppen aus der Region willkommen.

Interessant ist, dass der Sicherheitsrat von einer Verletzung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte spricht. Dem muss zugestimmt werden. Denn zwischen den beiden Staaten kam es zur Anwendung militärischer Gewalt, damit zu einem bewaffneten Konflikt und damit zur Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts. Der Sicherheitsrat geht zwar von Angriffen auch auf Zivilisten aus, verschweigt aber, dass diese Kriegsverbrechen darstellen könnten. In Anbetracht der Verantwortlichen in dem Konflikt auf sudanesischer Seite wäre dort etwas mehr Schärfe angebracht gewesen (hier).

Desweiteren verlängert der Sicherheitsrat das Mandat der UN Interim Securiy Force for Abyei (UNISFA) (mehr dazu hier) für zunächst sechs Monate, wobei er sich vorbehält, das Mandat ggf. der aktuellen Lage anzupassen. So kann der Sicherheitsrat reagieren, wenn die beiden Staaten ihren Verpflichten vollständig nachkommen.

Die Maßnahmen der Afrikanischen Union

Etwas schneller als der Sicherheitsrat reagierte der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union. Dieser hatte Ende April eine Entscheidung vorlegt, in der er sich zu dem Konflikt geäußert hat. Der Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 2047 (2012) auf die Entscheidung der Afrikanischen Union Bezug genommen und unterstützt diese voll.

Der AU-Friedens- und Sicherheitsrat gibt der Sorge ganz Afrikas über den Konflikt Ausdruck. Er verlangt u. a., dass die Konfliktparteien alle Gewalt einstellen, ihre Truppen zurückziehen, den Grenzsicherungsmechanismus in Kraft setzen und die Unterstützung der Rebellen im jeweils anderen Staat einstellen. Damit schafft der Friedens- und Sicherheitsrat keine neuen Verpflichtungen, sondern weist auf die schon bestehenden Pflichten der beiden Staaten hin, die sowohl aus dem allgemeinen und humanitären Völkerrecht als auch aus den Resolutionen des Sicherheitsrates stammen. Darüber hinaus fordert die AU die beiden Staaten auf, eine Lösung für die ölreiche Region zu finden. Die AU setzt dabei eine Frist von drei Monaten, nach deren Ablauf eine erneute Beschlussfassung erfolgen soll.

Das Engagement der internationalen Gemeinschaft ist zu begrüßen. Es zeigt deutlich auf, dass der Konflikt zwischen den beiden Staaten nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, auch wenn dies manchmal so scheinen mag. Es bleibt zu hoffen, dass die Lage sich entspannt und die beiden Staaten eine friedliche Lösung finden – und zwar mithilfe der AU oder VN.

Der Sicherheitsrat hat am 2. Mai eine Resolution erlassen, die sich mit dem Konflikt in Heglig befasst (mehr dazu hier). Die Resolution wird auf diesem Blog vorgestellt werden.

Nur kurz möchte ich daher erwähnen, dass der Sicherheitsrat den beiden Staaten nur 48 Stunden zugestand, sich aus den umstrittenen Regionen zurückzuziehen. Die Lage zwischen den beiden Staaten sieht er daher als Gefahr für den Weltfrieden im Sinne des Art. 39 VNCh an, das ist auch richtig so. Sollten die Staaten die Maßnahmen nicht bis heute ergreifen, kündigt der Sicherheitsrat Maßnahmen nach Art. 41 VNCh an, also weitere Sanktionen.

In Heft 4/2011 der Zeitschrift Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften ist ein Aufsatz von Manuel Brunner und mir zu dem Konflikt in Libyen erschienen. Er ist auf den Seiten der Zeitschrift online verfügbar.

Die schlimmsten Befürchtungen scheinen sich zu bewahrheiten: Sudan und Südsudan steuern auf einen bewaffneten Konflikt zu. Dabei hat die Loslösung des Südsudan vom (Rest-)Sudan im Sommer des letzten Jahres die Hoffnung genährt, dass die schwierige Beziehung der beiden Regionen verbessert werden könnte. Allerdings war schon damals absehbar, dass die ungeklärten Fragen um das Öl Anlass für zukünftigen Streit werden würden/könnten.

Dabei bestand durchaus Anlass zur Hoffnung (auch hier in diesem Blog), während andere die Lage – leider – realistischer einschätzen. Die friedliche Staatswerdung des Südsudan sollte die United Nations Mission in the Republic of South Sudan (UNMISS) sicherstellen. Bis heute sind mehr als 5.500 Soldaten, Militärberater und Polizisten im Einsatz, um das Mandat zu erfüllen. Zusätzlich sind nahezu 4.000 Soldaten und Militärberater in der United Nations Interim Security Force for Abyei (UNISFA) im Einsatz. Die UNISFA soll die Demilitarisierung der umstrittenen Region Abyei sichern (mehr hier). Diese Region ist aufgrund der Ölvorkommen zwischen den beiden Staaten umstritten. Zwar wurde durch einen Schiedsspruch des Permanent Court of Arbitration im Jahr 2009 der Großteil der Region dem Sudan zugesprochen, aber nicht alle Probleme wurden gelöst.

Der Konflikt um Heglig

Um einen der ungeklärten Streitpunkte wird derzeit mit Waffengewalt gerungen. Der Präsident des Südsudan, Salva Kiir, hat einen Staatsbesuch in China abgebrochen und von “Krieg” zwischen den beiden Staaten gesprochen. Es handelt sich dabei um die Region um Heglig. Heglig ist eine kleine Stadt, die zum sudanesischen Bundesstaat Süd-Kordofan gehört und an der Grenze zum Südsudan liegt.

 

Quelle: Wikipedia, eigene Ergänzungen

 

Der Südsudan hat im April 2012 die Region um Heglig militärisch besetzt. Begründet wurde diese Operation mit dem Recht des Südsudan auf Selbstverteidigung, denn der Sudan soll zuvor südsudanesisches Territorium angegriffen haben. Der Sudan sieht hingegen in der Aktion eine militärische Aggression. Bereits nach wenigen Tagen zogen sich die südsudanesischen Truppen wieder zurück. Nach den Angaben des Südsudan geschah dies freiwillig, nach sudanesischen Angaben wurden die Truppen aber gewaltsam zurückgeschlagen. So kündigte der Verteidigungsminister des Sudan, Abdel Raheem Muhammad Hussein, bereits vor dem Rückzug an, Heglig mit “allen Mitteln” zurückzuerobern. Dass Hussein vom IStGH per Haftbefehl wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in Darfur gesucht wird, sei nur am Rande erwähnt.

Ebenso besorgniserregend ist es, dass Süd-Kordofan von Ahmed Harun regiert wird. Auch Harun wird vom IStGH per Haftbefehl wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in Darfur gesucht. Es handelt sich dabei um dieselben Vorwürfe wie gegen Hussein. Als ob dies nicht genug Grund zur Sorge böte, soll er im Konflikt im Heglig bereits Kriegsverbrechen befohlen haben (hier).

Human Rights Watch dokumentiert darüber hinaus, dass der Sudan den Grenzkonflikt mit dem Südsudan zum Anlass nimmt, in Blue-Nile-State, einem seiner Bundesstaaten, unterschiedslose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durchzuführen und dass dort Kriegsverbrechen begangen werden.

Die Reaktion der Staatengemeinschaft

Die Staatengemeinschaft reagiert vor allem durch die Vereinten Nationen auf die Krise. So hat der Präsident des Sicherheitsrates in seinen Erklärungen vom 6. März 2012 und 12. April 2012 die Sorge des Sicherheitsrates über die angespannte Situation geäußert, beide Seiten aufgefordert, ihre jeweiligen Militäraktionen zu stoppen und ihre Truppen aus Abyei zurückzuziehen. In Reaktion auf die Kämpfe um Heglig hat der Sicherheitsrat den Südsudan aufgefordert, seine Truppen zurückzuziehen.

Eine Sicherheitsratsresolution nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen wurde bislang nicht verabschiedet (und, soweit ersichtlich) auch nicht vorgeschlagen. Dafür ist erforderlich, dass der Sicherheitsrat eine Bedrohung des Weltfriedens feststellt. Militärische Gewalt zwischen zwei Staaten, die noch dazu von martialischen Äußerungen von beiden Konfliktparteien begleitet wird, stellt eine solche Gefahr dar. Dies erkennt auch der Präsident des Sicherheitsrates, wenn er in der letzten Erklärung eben dies feststellt. Darüber hinaus kündigte er an, bei Bedarf weitere Schritte zu ergreifen. Damit ist eine Resolution nach Kapitel VII der Charta gemeint. Welche konkreten Maßnahmen aber getroffen werden könnten, verschweigt der Präsident.

Der Konflikt um Heglig und der IStGH

Weder der Sudan noch der Südsudan sind Vertragsparteien des IStGH-Statuts. Eine strafrechtliche Aufarbeitung oder Begleitung des Konfliktes zwischen den beiden Staaten kommt daher nicht in Betracht.

Daran ändert auch die Sicherheitsratsresolution 1593 (2005) nichts, durch welche die Situation in Darfur an den IStGH überwiesen wurde (mehr hier). Zwar ist lokal nicht genau bestimmt, was zu der “Situation” gehört. Allerdings ist erforderlich, dass ein Bezug zu dem Konflikt in Darfur vorliegt. Kommt es aber im Verlauf der Gefechte um Heglig oder Abyei zu Kriegsverbrechen, so dürfte ein solcher Bezug nicht zu erkennen sein.

Auch hat der Sudan wenig Interesse daran, einseitig die Zuständigkeit des IStGH für den Konflikt um Heglig zu begründen. Dies wäre durch eine ad-hoc-Anerkennung, begrenzt eben auf diesen Konflikt, möglich. Damit würde sich der Sudan aber in Widerspruch zu seiner Ablehnung des Gerichtshofs im Darfur-Konflikt setzen, und daher ist eine solche Anerkennung illusorisch. Eine Anerkennung durch den Südsudan würde auf den Konflikt um Heglig keine Auswirkungen haben, da Heglig nun einmal nicht im Südsudan, sondern im Sudan liegt.

Eine erneute Überweisung durch den Sicherheitsrat an den IStGH ist illusorisch. Daneben ist fraglich, ob eine solche Überweisung überhaupt Sinn ergeben würde. Immerhin werden zwei der Beteiligten bereits mit Haftbefehlen des IStGH gesucht, Harun sogar schon seit 2007. Daran ist deutlich zu erkennen, welchen Abschreckungseffekt die Haftbefehle haben. Bevor der Sicherheitsrat also eine neue Front eröffnet und dem IStGH mehr Arbeit zumutet, sollte der Sicherheitsrat den bestehenden Haftbefehlen zu mehr praktischer Wirksamkeit verhelfen. (Seine Überweisung hat der Sicherheitsrat wohl schon verdrängt: In der neusten Darfur-Resolution, Res. 2035 (2012) vom 17. Februar 2012, werden weder die Res. 1593 (2005) noch der IStGH erwähnt.)

Ergebnis

Die Spannungen zwischen den beiden Staaten werden auch in den nächsten Monaten zu weiterer Gewalt führen. Es bleibt zu hoffen, dass die Staatengemeinschaft entschlossen handeln wird und dass zumindest ein ausgewachsener bewaffneter Konflikt verhindert wird.

Joseph Kony, Anführer der Lord’s Resistance Army in Uganda, wird seit 2005 per Haftbefehl vom IStGH gesucht. Bisher konnte er nicht gefasst werden. Dies soll die Kampagne “Kony 2012″ ändern (mehr dazu hier). Nunmehr sind Gerüchte laut geworden (hier und hier, die arabische Meldung auf der Originalwebseite der SLM-MM hier kann ich leider nicht lesen), wonach Kony in Darfur sein soll. Ob dies wahr ist, kann kaum beurteilt werden. Die Gerüchte werden von Mini Minawis Sudan Liberation Movement (SLM-MM) gestreut. Minawi war Rebellenführer, nach dem Friedensabkommen von 2006 Mitglied der sudanesischen Zentralregierung und nach deren Scheitern ist er wieder Rebellenführer. Die Meldung mag daher nur der Versuch sein, von der Aufmerksamkeit für Kony zu profitieren.

Am Mittwoch, den 14. März hat der IStGH sein erstes Urteil gefällt. Thomas Lubanga Dyilo, ein kongolesischer Rebellenführer, wurde der Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Ein Strafmaß wird später festgesetzt.

Dieses Urteil wird sicherlich eine Flut von Publikationen nach sich ziehen. Die Kollegen Becker und Brunner haben mit ihrem BOFAX vom 19.3. den Anfang gemacht. Im Laufe des Tages sollte es hier zu finden sein.

Am Donnerstag hat der Chefankläger des IStGH dem Sicherheitsrat seinen regelmäßigen Bericht über den Stand der Darfur-Situation vor dem IStGH erstattet.

Neuer Verdächtiger

Zu Beginn berichtet der Ankläger davon, dass ein Haftbefehl gegen einen weiteren Verdächtigen beantragt worden sei. Der derzeitige Verteidigungsminister des Sudan Abdel Raheem Muhammad Hussein stehe unter Verdacht, zu Beginn des Krieges Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit befohlen zu haben. Die Vorwürfe deckten sich dabei mit denen gegen Ahmed Harun und Ali Kushayb (vgl. Analyse Nr. 2).

Hussein war zu Beginn des Darfur-Kinfliktes Innenminister des Sudan und Sonderrepräsentant des Präsidenten in Darfur, ausgestattet mit allen präsidialen Kompetenzen. Einige dieser Kompetenzen soll Hussein an Harun delegiert haben. Hussein sei somit verantwortlich für die Taten des Sicherheitsapparates in Darfur.

Es ist zu begrüßen, dass der Ankläger einen weiteren Verdächtigen, der noch immer in Regierungsverantwortung steht, benannt hat und ein Verfahren gegen diesen anstrengt. Weniger begrüßenswert ist es, dass der Antrag ausdrücklich auch ergeht, um die sudanesische Zentralregierung dazu zu bewegen, Ahmed Harun zu verhaften und an den IStGH auszuliefern.

Stand der laufenden Verfahren

Das Verfahren gegen Banda und Jerbo werde derzeit weiter vorbereitet. Als möglichen Termin für den Start der mündlichen Verhandlung nannte der Ankläger die erste Jahreshälfte 2012. Allerdings habe man sich auf einige wenige Punkte geeinigt, die verhandelt werden sollen. Es geht dabei vor allem um den Angriff auf einen Stützpunkt der AU in Haskanita im September 2007. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die AMIS sich rechtmäßig in Darfur aufgehalten haben, dann sei der Angriff unrechtmäßig – die Verdächtigen stellen in Aussicht, sich in diesem Fall schuldig zu bekennen. Der Ankläger nimmt leider keine Stellung zum Verfahrensstand der anderen Fälle. Dies ist misslich, müssen diese Verfahren doch auch vorangetrieben werden.

Überwachung der Situation in Darfur

Allem voran überwache die Anklagebehörde die Tätigkeiten des Verteidigungsministeriums und dessen Chef. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass dieser seine Position ausnutze, um Verbrechen zu begehen. Daneben bestehe der Verdacht auf Verbrechen gegen humanitäre Helfer in Darfur und auf den Einsatz von Kindersoldaten.

Seine tiefe Besorgnis drückt der Ankläger auch über Vorfälle aus, in denen Zivilisten direkt angegriffen wurden. Nach humanitärem Völkerrecht ist dies grundsätzlich verboten und streng zu ahnden. Insoweit ist dem Ankläger zuzustimmen.

Verstoß gegen Kooperationspflichten

Anfang dieser Woche hat die Vorverfahrenskammer I des IStGH festgestellt, dass sowohl Malawi (hier) als auch der Tschad (hier) gegen ihre Kooperationspflichten verstoßen hätten, indem sie Omar al-Bashir bei dessen Besuch in ihren Staaten nicht festgenommen und an den IStGH überstellt hätten. Eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von der Immunität amtierender Staatsoberhäupter bestehe nicht. Diese Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen. Denn auf jeden Fall hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine etwaige Immunität al-Bashirs durch die Überweisungsresolution 1593 (2005) aufgehoben. Allerdings ist fraglich, ob eine solche Immunität wirklich besteht (zur näheren Begründung s. meine Ausführungen hier auf S. 791).

In der aktuellen Ausgabe des Archivs für Völkerrecht ist ein Aufsatz von mir zur Überweisung der Lage in Libyen an den IStGH erschienen (Die Überweisung der Lage in Libyen an den Internationalen Strafgerichtshof durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen – zugleich ein Beitrag zur Völkerstrafrechtspraxis des Sicherheitsrates, S. 276-309).

Die Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik behandelt in ihrem Oktoberheft den Schwerpunkt Völkerstrafrecht. Die Ausgabe ist online erhältlich (Link). Besonders hinweisen möchte ich auf den Aufsatz von Reinhard Merkel (hier) sowie meinen eigenen Aufsatz (hier). Beide befassen sich mit der Situation in Libyen.

Die Kollegen Becker und Brunner äußern sich in einem Bofax zu dem Thema „Libyen-Einsatz deutscher Soldaten wehrverfassungsrechtlich problematisch“. Manuel Brunner hat sich dazu bereits geäußert (hier und hier).