Alle Medien berichten heute über den Tod Muammar al-Gaddafis, der vom libyschen nationalen Übergangsrat gemeldet wurde. In arabischen Medien sollen eindeutige Bilder gezeigt worden sein.

Die Umstände seines Todes sind unklar. Zwei alternative Berichte gibt es: Nach einem Bericht soll Gaddafi bei einem Feuergefecht verletzt worden und auf dem Weg in ein Krankenhaus verstorben sein. Andere Quellen berichten davon, dass er sich in einem Abwasserkanal vor den Truppen der neuen libyschen Regierung versteckt und bei seiner Entdeckung um Gnade gebeten haben soll (“Don´t shoot!” berichten die Medien).

Die Rechtmäßigkeit der Tötung soll hier kurz dargestellt werden.

Gaddafi war als de-facto-Staatschef und de-facto-Oberbefehlshaber rechtmäßiger Teilnehmer am internationalen bewaffneten Konflikt zwischen Libyen und den alliierten Staaten sowie am nicht-internationalen bewaffneten Konflikt zwischen seiner Regierung und den damaligen Rebellen / heute libysche Regierung. Auch das Verschmelzen dieser beiden Konflikte zu einem einzigen internationalen bewaffneten Konflikt ändert an der Bewertung nichts: Gaddafi war Kombattant. Eine (nicht die wichtigste!) Folge dieser Eigenschaft war, dass er rechtmäßig an den Kampfhandlungen teilnehmen dürfte (= töten dürfte) – und auch rechtmäßig getötet werden dürfte.

Aber: Dies gilt nur, solange er nicht hors de combat ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich ein Kombattant in der Gewalt des Gegners befindet, klar und eindeutig seine Absicht, sich zu ergeben, kommuniziert oder aufgrund von Verletzungen und Krankheit außer Stande ist, sich zu verteidigen.

Wurde Gaddafi nun bei einem Feuergefecht verletzt und ist er diesen Verletzungen erlegen, so stellt sich seine Tötung einer ersten Einschätzung nach als rechtmäßig dar.

Stimmen aber die Berichte (was wahrscheinlicher sein soll, vgl. Spiegel Online), wonach er um Gnade gebeten haben soll, dann hat er sich ergeben und dürfte nicht getötet werden. Die Soldaten hätten ihn vielmehr, als Kombattanten, als Kriegsgefangenen in ihre Gewalt nehmen müssen (dieser Status ist die wichtige Rechtsfolge des Kombattantenstatus). Seine Tötung wäre in diesem Falle rechtswidrig – ein Kriegsverbrechen (Art. 8 Abs. 2 lit. b) num. vi) IStGH-Statut).

Die Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik behandelt in ihrem Oktoberheft den Schwerpunkt Völkerstrafrecht. Die Ausgabe ist online erhältlich (Link). Besonders hinweisen möchte ich auf den Aufsatz von Reinhard Merkel (hier) sowie meinen eigenen Aufsatz (hier). Beide befassen sich mit der Situation in Libyen.

Die Kollegen Becker und Brunner äußern sich in einem Bofax zu dem Thema „Libyen-Einsatz deutscher Soldaten wehrverfassungsrechtlich problematisch“. Manuel Brunner hat sich dazu bereits geäußert (hier und hier).

Auf der Website von Foreign Affairs sind zwei neue Artikel zu den aktuellen Entwicklungen in Libyen erschienen. Beide gehen davon aus, dass der Krieg gegen Gaddafi vorbei und gewonnen ist. Der Artikel von Michael O’Hanlon („Libya and the Obama Doctrine - How the United States Won Ugly“) ist leider nur zum Teil frei zugänglich. Er soll hier nicht besprochen werden.

Patrick Stewarts frei zugängliche völkerrechtliche Einschätzung des Krieges („Libya and the Future of Humanitarian Intervention -How Qaddafi’s Fall Vindicated Obama and RtoP“) muss man nicht teilen, man sollte ihr widersprechen.

Bevor wir zu den rechtlichen Fragen kommen: Stewart sagt deutlich, dass Präsident Obama mit dem multilateralen Vorgehen zwei Ziele verfolgt hat: kurzfristig den Stop der Gewalt gegen Demonstranten und langfristig den Sturz Gaddafis. Damit spricht er in aller Deutlichkeit und Sachlichkeit aus, was sonst oft einseitig berichtet und bewertet wird. Selbstverständlich ging es der Allianz gegen Gaddafi, insb. den US-Amerikanern und den Franzosen, um dessen Sturz. Dies kann in Anbetracht der Äußerungen in den letzten Monaten nicht geleugnet werden. Von besonderer Bedeutung für die Entwicklungsgeschichte der Resolutionen 1970, 1973 (beide 2011) ist dabei, dass dies freimütig von den US-amerikanischen, französischen und britischen Vertretern im Sicherheitsrat zugegeben wurde.

Aber es ging den Staaten eben auch um den Schutz der Menschenrechte, schlicht weil die Gewalt gegen die Demonstranten unerträglich war. Eine Verkürzung auf den Aspekt des regime change greift eben zu kurz, wie wir derzeit an den Schwierigkeiten der Bundesregierung in Paris sehen können.

Responsibility to Protect?

Die völkerrechtliche Bewertung, die Stewart in der Folge vornimmt, ist zurückzuweisen. Er spricht davon, dass das Vorgehen im Rahmen der „responsibility to protect” (r2p) gerechtfertigt sei und damit der Diskussion um die Zulässigkeit humanitärer Interventionen neuer Stoff geliefert werde.

Nur: Die r2p ist gar nicht einschlägig. Das wird zwar immer wieder behauptet (hier zum Beispiel), ist aber wohl nicht zutreffend.

Die r2p ist vom Weltgipfel der Vereinten Nationen 2005 beschlossen worden. Danach ist in erster Linie ein Staat dafür verantwortlich, dass seine Bevölkerung vor schweren Menschenrechtsverletzungen geschützt wird. Ist er dazu nicht willens oder nicht in der Lage, oder ist er, wie in Libyen, selbst dafür verantwortlich, dann geht auf einer zweiten Stufe diese Verantwortlichkeit auf die internationale Gemeinschaft über. Wenn deren friedliche Schritte nicht zum Erfolg führen, soll auf der dritten Stufe der Sicherheitsrat für die Staatengemeinschaft tätig werden – ggf. auch mit militärischen Mitteln.

Die r2P ist aus mehreren Gründen unergiebig:

- Den Beschluss über die r2P hat die Generalversammlung getroffen. Auch wenn der Sicherheitsrat diesen begrüßt hat, ist eine Resolution der Generalversammlung rechtlich unverbindlich.

- Darüber hinaus ist die r2p auch keine neue Rechtsentwicklung, sie stellt nur ein politisches Konzept dar (hier).

- Im Falle Libyens ist die erste Stufe „gescheitert”. Die zweite Stufe wurde aber gar nicht groß betreten, bevor der Sicherheitsrat tätig wurde.

- Anders als in dem einzigen Fall, indem der Sicherheitsrat sich auf die r2p berufen hat (Res. 1674 [2006]) hat der Sicherheitsrat bei der Res. 1970 (2011) einen solchen Verweis unterlassen.

Res. 1970 als Muster für zukünftige Einsätze?

Stewart ist der Auffassung, dass trotz des Erfolges ein ähnliches Vorgehen wie in Libyen in keinem anderen Fall zu erwarten sei, dazu sei die Situation zu einmalig: Gaddafi sei ein Schurke ersten Grades, der selbst seine Verbündeten verprellt habe; kein ständiges Sicherheitsratsmitglied habe spezielle Sympathien gegenüber Libyen oder irgendwelche Interessen am Gaddafi-Regime; Libyen sei aus taktischer Sicht einfacher zu bekämpfen als andere Staaten; durch die Nähe zu Europa wären europäische Staaten schon aus praktischen Gründen geneigter gewesen, eine Koalition zu bilden und es gab eine wirkliche Oppositionsbewegung vor dem Beginn der Kämpfe.

Hier wurde bereits eine andere Einschätzung vorgenommen. Ich teile den Optimismus nicht, sondern befürchte, dass die Res. 1970 (2011) Muster für zukünftige Operationen sein wird. Darüber hinaus ist mir nicht klar, wie der Libyenkrieg die zukünftige Entwicklung beeinflussen soll, wenn er doch so einmalig war. Mir scheint, Stewart vermischt das politische Konzept der Schutzverantwortung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und trennt politische r2p und rechtliche r2p nicht.

r2p in der US-amerikanischen Politik

Sehr interessant sind die Ausführungen zur r2p aus inneramerikanischer Sicht. Stewart macht deutlich, dass sich Obama mit seinem Verweis auf die r2p deutlich gegenüber der Vorgängerregierung absetzt. Problematisch sei, dass die USA das einzige Land der Welt seien, die in der Lage wären, eine r2p immer und überall durchzusetzen, auch wenn dies freilich nicht passiere. Stewart sieht es allerdings aus verschiedenen Gründen als positiv an, dass die USA die r2p nicht allein, immer und überall durchsetzten. Dagegen stehen die Souveränität des betreffenden Staates, Gewaltanwendung seien immer ultima ratio, die darüber hinaus multilateral vorzunehmen seien und immer die Bereitschaft voraussetzten, nach der Gewalt im Land zu bleiben und den Frieden durch verschiedene Maßnahmen zu sichern.

Diese Gründe leuchten aus rechtlicher Perspektive ein – auch wenn bedacht werden muss, dass auf der anderen Seite Menschen und Menschenrechte stehen. Rechtmäßig wird eine humanitäre Intervention nach derzeitigem Völkerrecht nur, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine militärische Intervention nach Kapitel VII der Charta beschließt – damit liegt aber keine humanitäre Intervention mehr vor, denn dieser Begriff bezeichnet gerade das Handeln ohne eine solche Sicherheitsratsermächtigung.

)Eine letzte Anmerkung: eine einseitige Durchsetzung der r2p ist genau genommen auch keine Durchsetzung der r2p, die immer eine kollektive Dimension hat.)

Noch immer hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Vermögenseinfrierungen aus Res. 1970 (2011) nicht aufgehoben. Dennoch kündigen zahlreiche Staaten, darunter auch Deutschland, an, die eingefrorenen Gelder an die Rebellen auszahlen zu wollen.

Es bleibt bei der völkerrechtlichen Lage: Solange der Sicherheitsrat die Gelder nicht freigibt oder der 1970-Ausschuss die Gelder nicht freigibt, ist eine Auszahlung – an wen auch immer! – völkerrechtswidrig.

Leider ist die Homepage des 1970-Ausschusses nicht aktualisiert, so dass nicht klar wird, ob vielleicht solche Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Großbritannien gab allerdings bekannt, eine Freigabe durch die VN erteilt bekommen zu haben. Was darunter zu verstehen ist, bleibt mir unklar.

Update 2.9.: Die FAZ meldet heute auf S. 1 dass der Sanktionsausschuss dem deutschen Antrag entsprochen hat und Gelder in Höhe von 1 Milliarde Dollar freigegeben hat.

Thomas Darnstädt von SPIEGEL Online hat einen interessanten Beitrag zur Frage “Libyen und das Völkerrecht” verfasst, in dem auch die Professoren Claus Kreß und Kai Ambos zu Wort kommen.

Im Angesicht des bevorstehenden (?) Sieges der libyschen Rebellen wollen zahlreiche Staaten die eingefrorenen Gelder Gaddafis an den Übergangsrat auszahlen bzw. zu dessen Verfügung freigeben. So berichtet SPIEGEL Online dass die Sicherheitsrats-Delegation der USA auf eine Freigabe der Gelder drängt, während die Südafrikaner eine Anerkennung des Übergangsrates durch die Afrikanische Union abwarten wollen.

Da die Sicherheitsratsresolutionen 1970und 1973 weiter bestehen, ist jede Auszahlung des libyschen Auslandsvermögens oder Gaddafis Auslandsvermögens völkerrechtswidrig. Erst wenn der Sicherheitsrat die Gelder auftaut, darf wieder auf sie zugegriffen werden.

Dann stellen sich aber andere Probleme:

Erstens, solange es sich um staatliches Auslandsvermögen handelt kann der Übergangsrat erst darauf zugreifen, wenn er den libyschen Staat repräsentiert. Solange das Gaddafi-Regime aber als libysche Regierung anerkannt ist, ist der Zugriff der Übergangsrates gesperrt. Und wer derzeit für das Völkerrechtssubjekt Libyen spricht ist alles andere als klar. Je nach Gesprächspartner sind entweder das Gaddafi-Regime oder der Übergangsrat Repräsentanten. Nur wer den Übergangsrat anerkannt hat, darf in diesem den völkerrechtlichen Repräsentanten Libyens sehen. Die Anerkennung kann allerdings auch in einer Zahlung der eingefrorenen Gelder an den Übergangsrat liegen (konkludente Anerkennung).

Zweitens, solange es sich um Gaddafis Privatvermögen handelt wird die Rechtslage schwierig (Dass beide Vermögensmassen nicht oder nur schwer zu trennen sind, sei dahingestellt). Der Sicherheitsrat darf sicher nicht über die Verschiebung von Privatvermögen entscheiden, er hat dazu schlicht keine Kompetenz. Und um nichts anderes handelt es sich, wenn der Sicherheitsrat das Vermögen der Familie Gaddafi antastet. Selbst wenn die Familie das Geld dem libyschen Staatn gestohlen hat, darf der Sicherheitsrat dies nicht rückgängig machen. Diese Aufgabe obliegt in einem Rechtsstaat den Gerichten. Die deutschen Delegation in New York sollte dies im Hinterkopf behalten.

Update 26.8.: SPIEGEL Online berichtet über eine Freigabe der Gelder. Allerdings finde ich keine Meldung darüber, dass der Sicherheitsrat oder der 1970-Sanktionsausschuss diese Freigabe gebilligt hat (so auch FAZ 26.8. S. 2 und die Presseerklärung der VN). Die Tendenz geht aber klar in Richtung Freigabe durch die VN.

Der Kollege Brunner aus Hannover hat sich auf www.legaltribuneonline.de zum Problem des Bundeswehreinsatzes in Libyen geäußert.

Die Lage in ganz Libyen ist undurchsichtig…In ganz Libyen? Nein! Denn neben den offenen Fragen (Wo ist Gaddafi? Was ist genau mit seinen Söhnen passiert? Wer kontrolliert welche Teile von Tripolis?) ist eine Frage nunmehr geklärt: Das Verschmelzen von Bürgerkrieg und internationalem Konflikt zu einem einzigen Libyen-Krieg.

Bislang musste man davon ausgehen, dass in Libyen zwei Konflikte vorlagen: Zum einen der nicht-internationale bewaffnete Konflikt zwischen den Rebellen und der Regierung (vulgo: Bürgerkrieg) und zum anderen der internationale bewaffnete Konflikt zwischen der libyschen Regierung und den Staaten, die von der Ermächtigung aus Res. 1973 (2011) des Sicherheitsrates zum Krieg gegen Libyen Gebrauch gemacht haben (näheres hier).

Verschmelzen der Konflikte

Verschiedene Medien berichten nun ganz offen, dass die Staaten gemeinsam mit den Rebellen gegen das Gaddafi-Regime vorgehen. Deutlich wird dies bei SPIEGEL ONLINE („Nato ebnete Rebellen den Weg“). Solche Berichte hat es in der Vergangenheit immer gegeben. Jetzt ist es aber nicht mehr zu leugnen: Wenn die Rebellen Gaddafis Palast in Libyen angreifen und dabei von der Luftunterstützung der Staaten profitieren, dann arbeiten sie zusammen. In diesem Fall schlagen sich die Staaten auf die Seite der Rebellen. Damit stehen sich auf beiden Seiten Völkerrechtssubjekte gegenüber und damit verschmelzen die beiden Konflikte zu einem.

Welche Bedeutung hat das? Vor allem kommt jetzt ein anderer Katalog von Kriegsverbrechen in Betracht. In Zukunft sind dies nicht mehr nur die Kriegsverbrechen  in einem Bürgerkrieg, sondern die eines internationalen Konfliktes. Wichtig ist dies, weil im Bürgerkrieg weniger Straftatbestände existieren als im internationalen Konflikt.

Res. 1970, 1973 (2011) als Blaupause für die Zukunft?

Zu befürchten ist – wenn denn der Krieg in den nächsten Tagen oder Wochen zu Ende gehen sollte – dass willige Staaten sich in Zukunft ein Beispiel am Vorgehen gegen Libyen nehmen werden.

Anders als in Afghanistan oder im Irak sind eben kaum internationale Bodentruppen im Kriegsland (außer den zur Zielmarkierung erforderlichen Einsatzkräften). Vielmehr nutzt die Allianz ihre Luftüberlegenheit. Die Staaten müssen im Libyen-Krieg wesentlich weniger Kosten vor ihren Bevölkerungen rechtfertigen: Sowohl weniger Menschenleben auf der eigenen Seite als auch weniger finanzielle Ressourcen.

Die militärischen Maßnahmen sind völkerrechtlich zulässig (dazu mehr hier). Sie sind zwar ausdrücklich auf den Schutz von Zivilpersonen beschränkt, aber wenn eine Regierung Krieg gegen das eigene Volk führt, dann führt der Sturz dieser Regierung eben zum Schutz der Zivilbevölkerung (zumindest in der Theorie, ein Gegenbeispiel bildet vor allem der Irak).

Trotzdem ist/wird das erklärte Ziel erreicht: Das Regime fällt.

Man kann nun das Vorgehen der Allianz als genuin altruistisch betrachten, oder den Staaten Böses unterstellen. Es bleibt abzuwarten, welches Beispiel die Res. 1970, 1973 (2011) setzen.

Wie bereits überall zu lesen ist, haben die libyschen Rebellen eigenen Angaben zufolge Tripolis erobert und stehen kurz davor, das Gaddafi-Regime zu stürzen. Saif-al-Islam, de-facto-Ministerpräsident, soll festgenommen worden sein (wie auch immer diese Festnahme rechtlich zu qualifizieren ist). Muammar al-Gaddafi ist verschwunden.

Sollte das Regime wirklich fallen, und sollten die drei per Haftbefehl gesuchten Personen gefunden werden, dann erleichtert dies natürlich die Strafverfolgung vor dem IStGH. Dann ist damit zu rechnen, dass die Verdächtigen von den Rebellen nach Den Haag überstellt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob/wie wahr die Erfolgsmeldungen der Rebellen sind.