Die halbjährlichen Berichte über den Fortgang der Darfur-Situation an den Sicherheitsrat unterscheiden sich kaum noch voneinander. Zuletzt hatte die Chefanklägerin im Sommer 2013 kleinere Fortschritte in einem Strafverfahren vermelden können, während alle anderen Verfahren still standen. An dieser Situation hat sich kaum etwas geändert, wie der nunmehr 18. Bericht der Anklägerin vom Dezember 2013 an den Sicherheitsrat zeigt. Den Rest des Artikels lesen >

In den letzten Tagen ist es wieder vermehrt zu Gewalt in Darfur gekommen. Bei dem ersten Angriff im Juli sind drei Blauhelme verletzt worden (hier). Nur wenige Tage später wurden zwei Mitarbeiter einer Nichtregierungsorganisation während eines Feuergefechts zwischen Regierungstruppen und Rebellen in Nyala getötet (hier). Am Samstag den 13. Juli geriet eine Patrouille der UNAMID in einen Hinterhalt. Dabei wurden sieben Blauhelmsoldaten getötet und 17 Personen verletzt. Den Rest des Artikels lesen >

Die Chefanklägerin des IStGH berichtet halbjährlich über den aktuellen Stand der Darfur-Situation an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Anfang Juni 2013 hat die Chefanklägerin den nunmehr 17. Bericht vorgelegt. Mit Frustration und Verzweiflung, so die Anklägerin, müsse sie das Untätigbleiben des Sicherheitsrates feststellen. Den Rest des Artikels lesen >

Am Donnerstag hat der Chefankläger des IStGH dem Sicherheitsrat seinen regelmäßigen Bericht über den Stand der Darfur-Situation vor dem IStGH erstattet.

Neuer Verdächtiger

Zu Beginn berichtet der Ankläger davon, dass ein Haftbefehl gegen einen weiteren Verdächtigen beantragt worden sei. Der derzeitige Verteidigungsminister des Sudan Abdel Raheem Muhammad Hussein stehe unter Verdacht, zu Beginn des Krieges Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit befohlen zu haben. Die Vorwürfe deckten sich dabei mit denen gegen Ahmed Harun und Ali Kushayb (vgl. Analyse Nr. 2).

Hussein war zu Beginn des Darfur-Kinfliktes Innenminister des Sudan und Sonderrepräsentant des Präsidenten in Darfur, ausgestattet mit allen präsidialen Kompetenzen. Einige dieser Kompetenzen soll Hussein an Harun delegiert haben. Hussein sei somit verantwortlich für die Taten des Sicherheitsapparates in Darfur.

Es ist zu begrüßen, dass der Ankläger einen weiteren Verdächtigen, der noch immer in Regierungsverantwortung steht, benannt hat und ein Verfahren gegen diesen anstrengt. Weniger begrüßenswert ist es, dass der Antrag ausdrücklich auch ergeht, um die sudanesische Zentralregierung dazu zu bewegen, Ahmed Harun zu verhaften und an den IStGH auszuliefern.

Stand der laufenden Verfahren

Das Verfahren gegen Banda und Jerbo werde derzeit weiter vorbereitet. Als möglichen Termin für den Start der mündlichen Verhandlung nannte der Ankläger die erste Jahreshälfte 2012. Allerdings habe man sich auf einige wenige Punkte geeinigt, die verhandelt werden sollen. Es geht dabei vor allem um den Angriff auf einen Stützpunkt der AU in Haskanita im September 2007. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die AMIS sich rechtmäßig in Darfur aufgehalten haben, dann sei der Angriff unrechtmäßig – die Verdächtigen stellen in Aussicht, sich in diesem Fall schuldig zu bekennen. Der Ankläger nimmt leider keine Stellung zum Verfahrensstand der anderen Fälle. Dies ist misslich, müssen diese Verfahren doch auch vorangetrieben werden.

Überwachung der Situation in Darfur

Allem voran überwache die Anklagebehörde die Tätigkeiten des Verteidigungsministeriums und dessen Chef. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass dieser seine Position ausnutze, um Verbrechen zu begehen. Daneben bestehe der Verdacht auf Verbrechen gegen humanitäre Helfer in Darfur und auf den Einsatz von Kindersoldaten.

Seine tiefe Besorgnis drückt der Ankläger auch über Vorfälle aus, in denen Zivilisten direkt angegriffen wurden. Nach humanitärem Völkerrecht ist dies grundsätzlich verboten und streng zu ahnden. Insoweit ist dem Ankläger zuzustimmen.

Verstoß gegen Kooperationspflichten

Anfang dieser Woche hat die Vorverfahrenskammer I des IStGH festgestellt, dass sowohl Malawi (hier) als auch der Tschad (hier) gegen ihre Kooperationspflichten verstoßen hätten, indem sie Omar al-Bashir bei dessen Besuch in ihren Staaten nicht festgenommen und an den IStGH überstellt hätten. Eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von der Immunität amtierender Staatsoberhäupter bestehe nicht. Diese Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen. Denn auf jeden Fall hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine etwaige Immunität al-Bashirs durch die Überweisungsresolution 1593 (2005) aufgehoben. Allerdings ist fraglich, ob eine solche Immunität wirklich besteht (zur näheren Begründung s. meine Ausführungen hier auf S. 791).